1 Grundsätze
Abs. 1 Disziplin, Respekt und Stärke sind die tragenden Säulen der Phoenix Force. Jeder Angehörige verpflichtet sich, diese Werte im Dienst und im Privatleben zu wahren.
Abs. 2 Der Smith’s Familie darf unter keinen Umständen Schaden zugefügt werden; deren Leben und Unversehrtheit besitzen oberste Priorität.
Abs. 3 Absolute Loyalität gegenüber der Phoenix Force, deren Führung und deren Mission ist zu gewährleisten.
Abs. 4 Befehle sind unverzüglich und ohne Diskussion auszuführen, es sei denn, sie widersprechen dem Kriegsrecht oder der obersten Befehlskette.
Abs. 5 Geheimhaltung aller internen Informationen ist Pflicht; Zuwiderhandlungen werden streng bestraft.
Abs. 6 Kameradschaft steht über allem - das Leben eines Phoenix Force Soldaten ist in jedem Einsatz zu schützen.
Abs. 7 Verrat oder Spionage werden mit lebenslanger Haft im Militärgefängnis oder der Todesstrafe geahndet.
Abs. 8 Korruption, Vorteilsannahme und jede Form der Einflussnahme durch Dritte sind untersagt; Zuwiderhandlungen führen zu sofortiger Suspendierung.
Abs. 9 Die Befehlskette ist zwingend einzuhalten. Umgehungen sind nur bei akuter Gefahrenlage oder Ausfall der Führung zulässig und zu dokumentieren.
2 Uniformen
Abs. 1 Rekruten dürfen ihre Uniformen nur auf der Basis, auf dem Weg nach Hause oder auf dem Weg zur Basis tragen. Ausgenommen sind offizielle Veranstaltungen der Phoenix Force außerhalb der Basis.
Abs. 2 Uniformen müssen stets gepflegt, sauber und vollständig getragen werden.
Abs. 3 Das Tragen von Abzeichen, Medaillen und Ranginsignien ist nur gemäß der Dienstordnung erlaubt.
Abs. 4 Das Tragen der Uniform zu privaten Feiern oder unautorisierten Veranstaltungen ist verboten.
Abs. 5 Uniform Veränderungen sind ausschließlich mit Genehmigung der Quartiersmeisterei zulässig.
Abs. 6 Tarnuniformen dürfen nur während Einsätzen oder offiziellen Übungen getragen werden.
Abs. 7 Die unbefugte Weitergabe oder der Verkauf von Uniformteilen wird als Diebstahl militärischen Eigentums geahndet.
Abs. 8 Das Tragen von Uniformteilen in Kombination mit ziviler Kleidung (Mischtrageweise) ist untersagt, sofern nicht ausdrücklich befohlen.
Abs. 9 Verlust von Uniformteilen ist binnen 12 Stunden zu melden; bei sicherheitsrelevanten Abzeichen/IDs unverzüglich.
3 Regelung der Leibgarde und der Hohen Leibgarde
Abs. 1 Es darf bekannt gegeben werden, dass man Mitglied der Leibgarde ist, jedoch nicht, wenn man aktuell schützt.
Abs. 2 Mitglieder der Leibgarde und der Hohen Leibgarde unterliegen einer erhöhten Geheimhaltungspflicht.
Abs. 3 Leibgardisten haben jederzeit einsatzbereit zu sein, auch außerhalb regulärer Dienstzeiten.
Abs. 4 Die Annahme von Geschenken, Geld oder sonstigen Vorteilen im Zusammenhang mit der Schutzfunktion ist strengstens verboten.
Abs. 5 Leibgardisten dürfen während eines Schutzauftrags keinen Alkohol konsumieren.
Abs. 6 Bei einem Angriff auf die Schutzperson ist diese mit allen Mitteln zu sichern - Selbstaufopferung wird als höchste Ehre betrachtet.
Abs. 7 Schutzrouten, Safehouses, Aufenthaltsorte und Zeitpläne gelten als streng vertraulich; jede digitale Speicherung bedarf Freigabe der Einsatzleitung.
Abs. 8 Leibgardisten dürfen keine privaten Kommunikationskanäle mit Schützlingen für dienstliche Inhalte nutzen; ausschließlich freigegebene Systeme.
4 Kriegsdienst
Abs. 1 Jeder Angehörige ohne besondere Funktion muss im Falle eines Einsatzbefehls kriegs- oder einsatzbereit sein.
Abs. 2 Verweigerung eines rechtmäßigen Kriegseinsatzbefehls führt zu Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entlassung.
Abs. 3 Alle Angehörigen müssen regelmäßig an Schieß-, Taktik- und Überlebenstrainings teilnehmen.
Abs. 4 Im Einsatzgebiet ist jegliche Befehlsverweigerung nur bei Gefahr für Leib und Leben der gesamten Einheit zulässig.
Abs. 5 Desertion wird mit maximaler Härte bestraft.
Abs. 6 Jeder Soldat ist verpflichtet, bei Verlust eines Kameraden dessen Familie zu unterstützen.
Abs. 7 Jeder Einsatz ist nach Rückkehr durch einen Debrief zu dokumentieren; Verschweigen relevanter Vorkommnisse ist ein Dienstvergehen.
5 Dienstfahrzeuge
Abs. 1 Dienstfahrzeuge sind ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu nutzen.
Abs. 2 Jede Nutzung muss im Fahrtenbuch dokumentiert werden.
Abs. 3 Der technische Zustand der Fahrzeuge ist nach jeder Nutzung zu prüfen und etwaige Schäden sofort zu melden.
Abs. 4 Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen werden als schwerer Pflichtverstoß gewertet.
Abs. 5 Die Nutzung von Sondersignalen ist nur mit entsprechender Genehmigung zulässig.
Abs. 6 Jede unbefugte Nutzung wird als Missbrauch militärischer Ressourcen geahndet.
Abs. 7 Dashcams, Funk- und Telemetriedaten sind Eigentum der Phoenix Force; Manipulation oder Deaktivierung ist untersagt.
6 Beziehungen innerhalb der Phoenix Force und zu Schützlingen (Strengregelung)
Abs. 1 Beziehungen zwischen Soldaten sind nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass innerhalb von drei Jahren die Heirat erfolgt.
Abs. 2 Verstöße werden mit Entlassung, Degradierung oder Militärgefängnis geahndet.
Abs. 3 Beziehungen zwischen direktem Vorgesetzten und Untergebenen sind untersagt, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Abs. 4 Jede Beziehung ist der Personalabteilung zu melden.
Abs. 5 Scheidungen müssen dem Oberkommando gemeldet werden, um mögliche Dienstkonflikte zu vermeiden.
Abs. 6 Jede intime oder romantische Beziehung ist vor Aufnahme schriftlich bei der Personalabteilung anzumelden. Eine Bestätigung der Meldung ist abzuwarten; bis dahin gilt Kontaktverbot außerhalb dienstlicher Notwendigkeit.
Abs. 7 Während Einsätzen, Übungen, Alarmzuständen sowie im Einsatz- und Bereitschaftsdienst gilt absolutes Beziehungsverbot (keine Intimitäten, keine privaten Treffen, keine privaten Nachrichten im Dienstnetz).
Abs. 8 Beziehungen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Sicherheitsstufen (z.B. Leibgarde/Hohe Leibgarde vs. reguläre Einheiten) sind nur nach Sicherheitsprüfung durch Internal Affairs zulässig.
Abs. 9 Jegliche Form von Nötigung, Ausnutzung, Druck oder Vorteilsgewährung im Zusammenhang mit Beziehungen ist ein schweres Dienstvergehen und wird zwingend an Internal Affairs übergeben.
Abs. 10 Beziehungen mit Schützlingen (Schutzpersonen, VIPs, Klienten, Zeugen, Gefangenen, Informanten oder Personen, die unter Obhut/Schutz der Phoenix Force stehen) sind ausnahmslos verboten - unabhängig von Dienstgrad, Dauer oder Einverständnis.
Abs. 11 Das Verbot nach Abs. 10 gilt auch für die Zeit nach Abschluss des Schutzauftrags: Mindestabstand 5 Jahre nach offizieller Entbindung vom Auftrag. Danach ist eine schriftliche Ausnahmegenehmigung durch das Oberkommando erforderlich.
Abs. 12 Kontakt mit Schützlingen außerhalb dienstlicher Erfordernisse ist untersagt (privat, digital, telefonisch). Erlaubt sind ausschließlich dienstliche Kommunikationswege, dokumentiert und nachvollziehbar.
Abs. 13 Bei Verstoß gegen Abs. 10-12 erfolgt sofortige Suspendierung, Entzug der Sicherheitsfreigaben, Versetzung in Gewahrsam und Einleitung eines Militärgerichtsverfahrens; Regelmaß: Entlassung oder Militärgefängnis.
Internal Affairs ist bei Verdachtsmomenten unverzüglich zu informieren.
7 Umgang mit Waffen und Ausrüstung
Abs. 1 Waffen sind stets gesichert, gereinigt und einsatzbereit zu halten.
Abs. 2 Die Entnahme aus der Waffenkammer erfolgt nur gegen Unterschrift und Genehmigung.
Abs. 3 Der Verlust oder die Beschädigung von Ausrüstung ist unverzüglich zu melden.
Abs. 4 Das private Mitführen von Dienstwaffen außerhalb genehmigter Einsätze ist untersagt.
Abs. 5 Schießübungen sind monatlich verpflichtend, um die Einsatzfähigkeit zu gewährleisten.
Abs. 6 Munition, Sprengmittel und Spezialausrüstung sind doppelt zu zählen; Abweichungen führen zur sofortigen Sperrung der Waffenkammer und Untersuchung.
8 Alkohol- und Drogenkonsum
Abs. 1 Der Konsum von Alkohol ist im Dienst verboten; Ausnahmen nur bei offiziellen Feierlichkeiten mit Genehmigung der Kommandantur.
Abs. 2 Jeglicher Drogenkonsum ist strikt untersagt und führt zur sofortigen Entlassung.
Abs. 3 Regelmäßige medizinische und toxikologische Untersuchungen sind verpflichtend.
Abs. 4 Zuwiderhandlungen werden zusätzlich zivil- und militärrechtlich verfolgt.
Abs. 5 Unter Einfluss stehende Angehörige sind unverzüglich aus dem Dienst zu entfernen; Vorgesetzte haften disziplinarisch bei Unterlassen.
9 Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
Abs. 1 Öffentliche Aussagen im Namen der Phoenix Force dürfen nur durch autorisierte Sprecher erfolgen.
Abs. 2 Social-Media-Beiträge über dienstliche Inhalte sind ohne Genehmigung verboten.
Abs. 3 Foto- oder Videoaufnahmen von Einsatzorten sind nur mit Genehmigung der Einsatzleitung zulässig.
Abs. 4 Verstöße führen zu sofortigem Entzug von Kommunikationsrechten und möglichen Strafverfahren.
Abs. 5 Standortdaten, Einsatzzeiten, Fahrzeugkennungen, Rufzeichen und Personalidentitäten dürfen nicht veröffentlicht werden (auch nicht indirekt).
10 Verhalten in Feindes Gebieten
Abs. 1 Die Zivilbevölkerung ist zu schützen, sofern dies nicht die Mission gefährdet.
Abs. 2 Plünderung, Misshandlung oder unautorisierte Gewaltanwendung sind verboten.
Abs. 3 Gefangene sind gemäß internationalem Kriegsrecht zu behandeln.
Abs. 4 Beweismittel (Fotos, Waffen, Dokumente) sind zu sichern und zu protokollieren; Manipulation gilt als Sabotage.
11 Strafen bei Verstößen
Abs. 1 Verstöße gegen die Dienstvorschriften werden je nach Schweregrad mit Verwarnung, Disziplinarstrafen, Degradierung oder Entlassung geahndet.
Abs. 2 Bei schweren Pflichtverletzungen ist ein Militärgericht der Phoenix Force einzuberufen.
Abs. 3 Todesstrafe kann bei Hochverrat oder Terror gegen die Phoenix Force verhängt werden.
Abs. 4 Internal Affairs kann bei Gefahr im Verzug sofortige Maßnahmen anordnen: Entwaffnung, Entzug von Zugängen, Arrest, Versetzung, Sperrung von Kontakten.
REPUBLIK SAN ANDREAS
- CAYO PERICO -
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